opencaselaw.ch

ZR1 2026 86

Regionalgericht Moesa, Einzelrichter

Graubünden · 2026-04-21 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Juni 2026 (Eingang: 3. Juni 2026) beim Obergericht des Kantons Graubün- den Beschwerde einreichte, – die Klinik C._____ die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2026 aus der Klinik ent- liess und dem Obergericht den Entlassungsentscheid gleichentags mitteilte, – dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

E. 3 / 3 wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 3. Juni 2026 mitgeteilt am 4. Juni 2026 Referenz ZR1 26 86 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 29. Mai 2026

2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ am 15. Mai 2026 mit ärztlicher Verfügung von dipl. med. B._____ vom 29. Mai 2026 fürsorgerisch für maximal sechs Wochen in die Klinik C._____ eingewiesen wurde, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen am

2. Juni 2026 (Eingang: 3. Juni 2026) beim Obergericht des Kantons Graubün- den Beschwerde einreichte, – die Klinik C._____ die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2026 aus der Klinik ent- liess und dem Obergericht den Entlassungsentscheid gleichentags mitteilte, – dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

3 / 3 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]